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Für sturmbedingte Hagelschäden besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn Hagelschäden durch die vorhandene Versicherung nicht abgedeckt sind. Ein sturmbedingter Hagelschaden setzt jedoch voraus, dass zu dieser Zeit mindestens Windstärke acht erreicht worden ist. Insoweit ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig. Der Beweis kann z. B. durch ein Gutachten des deutschen Wetterdienstes erbracht werden.
Urteil des OLG Hamm vom 23.08.2000
20 U 22/00 (nicht rechtskräftig)
NJW-RR 2001, 239
Basel II verteuert Mittelstandskredite nicht generell Kreditkosten künftig weit stärker von der Bonität des einzelnen Kreditnehmers abhängig
29.10.2002 VA–B-Präsident Hans Dietmar Sauer sieht keine Anzeichen für eine generelle Kreditverteuerung durch die neuen Baseler Eigenkapitalbestimmungen (Basel II). Allerdings zwinge auch unabhängig Basel II die allgemeine wirtschaftliche Entwicklungen letztlich alle Banken zu einem vorsichtigeren Kreditvergabeverhalten. "Aufgrund der neuen Baseler Eigenkapitalregeln werden die Kreditkosten künftig weit stärker als heute von der Bonität des einzelnen Kreditnehmers abhängen. Das bedeutet, dass Unternehmen mit guter Bonität Kredite in Zukunft zu besseren Konditionen erhalten werden," sagte Sauer auf der heutigen Herbst-Pressekonferenz des Verbandes in Kiel. Ein wesentlicher Vorteil der neuen Eigenkapitalregelungen besteht darin, dass Unternehmen gezwungen würden, ihre Bilanzstrukturen zu optimieren und hierdurch ihre Bonität und ihr Rating für den Erhalt günstiger Kredite zu verbessern. Sauer betonte, dass der deutsche Mittelstand unter dem Strich auch nach Basel II keine schlechtere Kreditversorgung befürchten müsse. Die in der öffentlichen Diskussion häufig zitierte Kreditklemme des Mittelstandes durch Basel II werde es nicht geben.
Mittelstand muss Eigenkapitalausstattung verbessern
Als gravierendstes Problem deutscher mittelständischer Unternehmen sieht Sauer deren im internationalen Vergleich eklatant niedrige Eigenkapitalausstattung. Angesichts des intensiven globalen Wettbewerbs seien diese Strukturen nicht mehr zeitgemäß. Die deutschen mittelständischen Unternehmen müssten daher vordringlich ihre Eigenkapitalausstattung verbessern. Die unternehmerischen Risiken müssten wieder stärker durch Eigenkapital getragen werden. Hierdurch werde der Fremdkapitalbedarf sinken und sich gleichzeitig die Bonität der Unternehmen verbessern.
Das strukturelle Problem mangelhafter Eigenkapitalausstattung des deutschen Mittelstandes lasse sich indessen nicht kurzfristig lösen. Eine Alternative für kleine Unternehmen, die keinen Börsengang in Betracht ziehen, sei die Beteiligungsfinanzierung. Zwar befinde sich der deutsche Beteiligungskapitalmarkt derzeit in einer Konsolidierungsphase. Dennoch seien, so Sauer, die Aussichten und Potenziale dieses Marktes positiv. Insbesondere bei der Wachstumsfinanzierung und im Zusammenhang mit der in vielen mittelständischen Unternehmen anstehenden Unternehmensnachfolge ergäben sich Ausweitungspotenziale für dieses Geschäft. Auch würden Finanzierungsinstrumente zunehmende Verbreitung finden, die Eigenkapital- und Fremdkapitalkomponenten in sich vereinen. Da diese Instrumente als Fremdkapital eingestuft werden, könnten Zinsen steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden, während sich gleichzeitig die Eigenkapitalquote eines Unternehmens erhöht. Die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten dieser Instrumente, die immer auf den Einzelfall zugeschnitten werden können, machen sie, so Sauer, gerade für mittelständische Unternehmen äußerst interessant. =a = "Neben der Verbesserung der Eigenkapitalausstattung mittelständischer Unternehmen wird jedoch deren ausreichende Fremdkapitalversorgung in absehbarer Zeit keineswegs sinken", sagte Sauer. Daher müssten die Förderinstitute die Zur- Verfügungstellung von Fremdkapital durch eine angemessene Förderpolitik stärker unterstützen. Es reiche nicht aus, materielle Verbesserungen, z. B. für Existenzgründer vorzusehen, wenn nicht gleichzeitig durch geeignete Maßnahmen die Akzeptanz solcher Förderprogramme durch die Hausbanken gestärkt werde.
Beschleunigte Zahlung
Am 30.03.2000 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen beschlossen, welches wesentliche Neuerungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit sich bringt. Der Grund für diese Änderungen ist darin zu sehen, dass man einer sich eingeschlichenen Verschlechterung der Zahlungsmoral begegnen wollte, die sich oftmals darin äußert, dass Rechnungen erst nach mehreren Mahnungen oder gar nach Einschaltung des Rechtsanwaltes beglichen werden. Das Gesetz tritt zum 01.05.2000 in Kraft.
Neu ist zunächst, dass der Schuldner einer Geldforderung nicht erst dann in Verzug gerät, wenn er vom Gläubiger eine Mahnung erhalten hat. Nunmehr tritt zusätzlich ein Verzug des Schuldners automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein, also ohne, dass es hierfür einer Mahnung bedürfte.
Mit Eintritt des Verzuges kann der Gläubiger einen Verzugszins oder sonstigen Verzugsschaden (z.B. Anwaltskosten) verlangen. Da für den Beginn der 30-Tage-Frist maßgeblich auf den Zugang der Rechnung abzustellen ist, muss hier darauf geachtet werden, dass dieser nachgewiesen werden kann, etwa durch Aufgabe zur Post als Einschreiben - Rückschein.
Eine weitere Änderung stellt der erhöhte Verzugszins dar. Während das Gesetz bislang von einem generellen Verzugszins in Höhe von 4% pro Jahr ausging - es sei denn, ein höherer Zinsschaden ist nachweisbar -, gilt jetzt, dass eine Geldschuld während des Verzuges mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes zu verzinsen ist. Da dieser (veränderliche) Basiszins momentan bei 2,68% liegt, ergibt sich zur Zeit ein gesetzlicher Verzugszins in Höhe von 7,68% p.a.
Ebenfalls umfangreiche Änderungen haben sich im Werkvertragsrecht ergeben.
Erste Neuerung ist, dass z.B. Handwerker bislang nur dann Abschlagszahlungen verlangen konnten, wenn die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) als Vertragsbestand-teil vereinbart war, wie dies regelmäßig im Hausbau geschieht. Mit Inkrafttreten des Gesetzes können Unternehmer unter gewissen Voraussetzungen bei jedem Werkvertrag Abschlagszahlungen verlangen.
Durch die gesetzliche Neuregelung ist auch ausdrücklich klargestellt, dass die Abnahme des Werkes, welche die Fälligkeit der Vergütung bewirkt, wegen unwesentlicher Mängel nicht mehr verweigert werden darf. Im übrigen steht es einer Abnahme sodann gleich, wenn das Werk vom Besteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgenommen wird.
Die wohl umfassendste Änderung des Werkvertragsrechts ergibt sich aus der Neuschaffung der sog. "Fertigstellungsbescheinigung". Diese bewirkt, dass es einer Abnahme gleichsteht, wenn ein Gutachter die mangelfreie Herstellung des Werkes bescheinigt. Weigert sich also ein Kunde auf Grund behaupteter erheblicher Mängel, die Vergütung zu zahlen, so besteht nunmehr die Möglichkeit, dass der Unternehmer einen Gutachter beauftragt, auf welchen sich die Parteien verständigen können oder der auf Antrag des Unternehmers durch die IHK o.ä. bestimmt wird. Dieser erstellt dann nach entsprechender Untersuchung ein Gutachten, mit welchem er gegebenenfalls die Ausführung der ordnungsgemäßen Arbeit bescheinigt. Diese Begutachtung, von welcher der Besteller mindestens zwei Wochen vorher zu unterrichten ist, hat der Besteller zuzulassen. Verweigert der Besteller die Untersuchung, wird Mangelfreiheit vermutet und die entsprechende Fertigstellungsbescheinigung ausgestellt.
Immobilienerbschaften nicht immer günstig Bodenrichtwerte beeinflussen Höhe des Steuerbescheides
04.06.2002 Hauserbschaften können - je nach Lage des Objekts - ganz unterschiedliche steuerliche Belastungen auslösen. Insbesondere eine Immobilienerbschaft in Ballungsgebieten oder guter City-Lage könne erhebliche steuerliche Belastungen verursachen. Darauf hat der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e. V., Wolfgang Kastner, verwiesen.
Nach derzeitiger Rechtslage werden bebaute Grundstücke im sogen. "Ertragswertverfahren" für Erbschafts- und Schenkungsteuerliche Zwecke bewertet. Hierzu wird die Jahresnettokaltmiete mit dem Faktor 12,5 multipliziert und danach Zu- und Abschläge je nach Alter und Nutzung des Gebäudes vorgenommen. Fällt der so ermittelte Wert jedoch geringer aus als der reine Bodenwert des unbebauten Grundstücks nach der Formel (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert x 80 %), ist dieser Wert in Ansatz zu bringen.
Dies kann - je nach Standort des Objekts - bei gleicher Hausgröße und Qualität zu steuerlich ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dazu ein Beispiel: Ein pensionierter Freiberufler besitzt in einer ländlichen Gegend ein voll vermietetes Dreifamilienhaus, welches er seinem Sohn hinterlassen möchte.
Die näheren Daten:
Baujahr 1934
Grundstücksgröße 1.200 qm
Wohnfläche 240 qm
Miete 8,00 Euro je qm
Bodenrichtwert in der Gegend 250,00 Euro je qm.
Der Wert des Objekts für die Erbschaft und Schenkungsteuer wird wie folgt ermittelt: 240 qm x 8,00 Euro x 12 = 23.040,00 Euro Jahresmiete x 12,5 = 288.000,00 Euro abzgl. einer Alterswertminderung von 25 % = 216.000,00 Euro.
Dieser Wert ist mit dem Bodenwert zu vergleichen, der hier nach der Formel 1.200 qm x 250,- Euro/qm x 80 % = 240.000,- Euro beträgt.
Dieser höhere Wert ist für die Berechnung der Steuer maßgeblich.
Nach Abzug seines Freibetrages von 205.000,00 Euro hätte der Sohn daher für dieses Haus im Erbschaftsfalle noch 35.000,00 Euro mit 7 % zu versteuern, Erbschaftsteuer als 2.450,00 Euro.
Ganz anders ist die steuerliche Situation jedoch, wenn dasselbe Haus nicht in ländlicher Gegend, sondern in bester City-Randlage eines Ballungsgebietes steht. Beträgt der Bodenrichtwert hier z. B. 700,00 Euro je qm, so ermittelt sich für die Erbschaftsteuer ein Wert von 1.200 qm x 700,00 Euro x 80 % = 672.000,00 Euro! Nach Abzug des Freibetrages von 205.000,00 Euro hätte der Sohn hier 467.000,00 Euro mit 15 % zu versteuern, Steuer mithin 70.050,00 Euro!
Um diese steuerliche Belastung zu vermeiden, bietet sich an, bereits zu Lebzeiten Anteile des Objekts auf Ehegatten und Kind zu übertragen. Überträgt der alleinige Hauseigentümer im vorgenannten Fall bereits zu Lebzeiten je 1/3 Anteil auf seine Ehefrau und seinen Sohn, bleibt die Übertragung auf die Ehefrau als Ehegattenschenkung steuerfrei. Der Sohn versteuert bei einem Drittelwert des Objekts (224.000,00 Euro) nach Abzug seines Freibetrages von 205.000,00 Euro für die Schenkung noch 19.000,00 Euro mit 7 % = 1.330,00 Euro. Überträgt die Ehefrau aus eigenem Antrieb ein, zwei Jahre später ihren 1/3 Anteil ebenfalls auf den Sohn, so löst dies ebenfalls nur eine Steuer von 1.330,00 Euro aus, da er den Freibetrag auch bei Schenkungen durch seine Mutter in Anspruch nehmen kann.
Stirbt der Vater 12 Jahre später und hinterläßt dem Sohn das letzte Drittel an dem Haus, löst auch dieser Erbvorgang wieder nur eine Steuer von 1.330,00 Euro aus, da seit der Schenkung des ersten Drittels durch den Vater mehr als 10 Jahre vergangen sind und der Sohn seinen Freibetrag von 205.000,00 Euro erneut in Anspruch nehmen kann. Steuerersparnis gegenüber der Vererbung des gesamten Objekts im Todesfall: über 66.000,00 Euro!
Sachbeschädigung durch Graffiti
Die Frage, ob Graffitis Kunst oder strafbare Sachbeschädigung darstellen, dürfte umstritten und je nach Standpunkt des Betrachters unterschiedlich zu beurteilen sein. Klar ist jedoch, daß sich der Haus- oder Garagenbesitzer nur in den seltensten Fällen über eine Verschönerung der Fassade erfreut, wenn ihm ungebeten sein Gebäude verziert wird.
§ 303 Abs. I des Strafgesetzbuches (StGB) bestimmt, daß derjenige, der rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. In Abs. II ist der Versuch dieses Deliktes unter Strafe gestellt. § 304 Abs. I StGB verschärft die Strafandrohung für Fälle der gemeinschädlichen Sachbeschädigung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn sich die Sachbeschädigung auf religiöse Objekte, Denkmäler, Kunstgegenstände, der Wissenschaft dienende Gegenstände, dem öffentlichen Nutzen dienende Gegenstände usw. bezieht.
An Hand der Gesetzesformulierung läßt sich schnell erkennen, daß Graffiti-Aktionen nicht den typischen Fall einer tatbestandsmäßigen Sachbeschädigung darstellen. Dennoch kam es immer wieder zu Strafverfahren und auch zu Urteilen wegen solcher Vorwürfe. Allgemein wird eine Sachbeschädigung in der Beschädigungsalternative (im Unterschied zur Zerstörungsalternative) als nicht ganz unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz bezeichnet, durch welche die körperliche Unversehrtheit oder die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck beeinträchtigt wird.
Die Übertragung dieser Definition auf das Besprühen oder Beschmieren von Gegenständen hat der Rechtsprechung einige Probleme bereitet. Mittlerweile gilt klar der höchst- und obergerichtliche Ansatz, wonach der Tatbestand der Sachbeschädigung in derartigen Graffiti-Fällen nur dann erfüllt ist, wenn die Sachsubstanz erheblich verletzt oder ihre technische Brauchbarkeit nachhaltig beeinträchtigt ist. Hierbei steht es einer Substanzverletzung gleich, wenn diese Substanz dadurch in Mitleidenschaft gezogen wird, daß eine Reinigung zwangsläufig zu einer solchen Substanzverletzung führt. Zur Sachsubstanz gehört dabei auch die Oberfläche einer Sache, wie etwa eine Lackierung, ein Anstrich, Klinker oder auch eine Verputzung. Die bloße Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache stellt hiernach regelmäßig selbst dann keine Sachbeschädigung dar, wenn die Veränderung auffällig, also belangreich ist. Eine Ausnahme dieser Regel gilt lediglich dort, wo die Gebrauchsbestimmung der Sache offensichtlich mit dem Erscheinungsbild - also der Ästhetik - zusammenhängt, wie etwa bei Denkmälern, Gemälden o.ä. Insofern ist bei Graffitis auf Wänden o.ä. stets die Frage aufzuwerfen, ob die Entfernung derselben zwangsläufig die Verletzung der Sachsubstanz nach sich zieht. In den seltensten Fällen wird das Besprühen mit der Farbe selbst bereits substanzverletzend wirken. Eine tatbestandliche Sachbeschädigung kann folglich etwa dann angenommen werden, wenn das Entfernen den Einsatz eines lackzerstörenden Lösungsmittels erfordert, Lack oder Farbe abgeschliffen und erneut aufgetragen werden muß, Sandstein-, Putz- oder sonstige Oberflächen gesandstrahlt oder ähnlich gravierende Entfernungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
Für einen Strafprozeß wäre jedoch unbedingt der genaue Nachweis erforderlich, daß die Reinigung zwangsläufig und unabänderlich eine Substanzverletzung zur Folge hatte.Dieser Nachweis wird regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten zu erbringen sein, welches solche Feststellungen objektiv zu treffen in der Lage ist. Immerhin müssen einheitliche Bewertungskriterien zu Grunde gelegt werden, damit die Strafbarkeit des vermeintlichen Täters nicht etwa von der Geschicklichkeit des Reinigungsunternehmens, der Qualität der eingesetzten Reinigungsmittel o.ä. abhängt. Urteile, in denen entsprechende Feststellungen zur Substanzverletzung nicht getroffen wurden, oder Verhandlungen, in denen festgestellt wurde, daß sich die Folgen der Graffitis rückstandslos entfernen ließen, werden durchweg aufgehoben bzw. enden mit Freispruch.
Das zu den Graffitis Aufgeführte gilt im übrigen weitestgehend auch für Fälle von Plakatierungen, soweit diese mittels aggressiver Substanz an das jeweilige Objekt geklebt werden. Auch hier muß das Entfernen der Plakate notwendigerweise die Substanz der Sache verletzen, um als Sachbeschädigung strafbar zu sein.
Von dieser Problematik bleibt selbstverständlich die zivilrechtliche Frage des Schadensersatzes unberührt. Entstehen dem Geschädigten Kosten für die Beseitigung der Graffitis oder gar für ein Instandsetzung der beschädigten Oberfläche Kosten, so kann er diese vom Verursacher ersetzt verlangen, so er diesem habhaft wurde. Läßt sich der Verursacher nicht ermitteln, so bleibt der Geschädigte schlimmstenfalls auf den Kosten einer Entfernung der Graffitis sitzen. Sollte es sich z.B. um das Beschmieren von Hauswänden mit volksverhetzenden Parolen handeln, so kann es geschehen, daß dem Hauseigentümer die Beseitigung dieser Parolen von der Ordnungsbehörde aufgegeben wird. Unterbleibt dann die Reinigung der Hauswand, etwa weil der Hauseigentümer nicht einsieht, hierfür die Kosten tragen zu müssen, so kann u.U. die Behörde die Reinigung durch ein beauftragtes Unternehmen durchführen lassen und den Hauseigentümer auf Zahlung in Anspruch nehmen.
Abhilfe in der Frage einer Strafbarkeit solchen Handelns will der Gesetzgeber schaffen, dem offensichtlich die Hürden der Strafbarkeit für solche Fälle zu hoch sind. Der Bundesrat hat sich bereits am 19.03.1999 dafür ausgesprochen, die Straftatbestände der Sachbeschädigung und der gemeinschädlichen Sachbeschädigung jeweils um das Merkmal des Verunstaltens zu ergänzen. Dies sieht der beschlossene Entwurf eines Graffiti-Bekämpfungsgesetzes vor, welches die oben geschilderte Rechtsunsicherheit beseitigen soll, die daraus resultiert, daß eine Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsbeeinträchtigung oftmals nicht ohne weiteres zu bejahen sein wird. Der von der Rechtsprechung geforderte Nachweis einer Substanzverletzung hat zudem häufig aufwendige Ermittlungen vorausgesetzt und dadurch nicht unerhebliche Kosten ausgelöst. Diese Nachweispflichten sollen durch jenen Gesetzesentwurf reduziert werden.
Als weiteren Effekt verspricht sich der Gesetzgeber ein Einwirken auf die zumeist jugendlichen Täter durch diese Norm, welche idealerweise vor der Begehung solcher Taten abschreckt. Da gerade die im Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung geschützten Objekte - wie Denkmäler, Kirchen o.ä. - Ziele von "Graffiti-Künstlern" sind, erschien dem Bundesrat eine Einbeziehung dieser Gegenstände - einhergehend mit einer erhöhten Strafandrohung - geboten.
Somit drängt sich die Frage auf, ob die anvisierte Änderung des Strafgesetzbuches tatsächlich der richtige und notwendige Weg ist. Es kann schon bezweifelt werden, ob die beabsichtigte Erleichterung der Nachweispflicht des Geschädigten sich letztlich wirklich einstellt. Anstatt sodann den Nachweis führen zu müssen, daß die Substanz tatsächlich durch das Beschmieren nicht nur unerheblich verletzt wurde, wird dann der Nachweis geführt werden müssen, daß eine Entfernung der Graffitis unweigerlich zu einer Substanzverletzung führen mußte. Hier wird das eine Sachverständigengutachten doch lediglich durch das andere ausgetauscht. Der Ermittlungsaufwand für die erforderlichen Feststellungen dürfte sich folglich kaum spürbar verringern.
Des weiteren ist damit zu rechnen, daß die Aufnahme des Begriffs der Verunstaltung Fragen der Auslegung aufwerfen wird, die letztlich wieder zu einer Rechtsunsicherheit führen könnten. Wann wurde ein Objekt denn verunstaltet? Soll eine Verunstaltung vorliegen, wenn die vom Berechtigten gewollte äußere Erscheinung erheblich verändert wurde (so sieht es das österreichische Strafgesetzbuch vor) oder, wenn das ästhetische Empfinden Dritter beeinträchtigt wird (so sieht es das italienische Recht vor)?
Weiterhin ist fraglich, ob überhaupt in wirkliches Strafbedürfnis besteht. Das Strafrecht alleine kann einen Eigentumsschutz nur unzureichend bieten. Alles, was landläufig unter einer Verunstaltung zu verstehen sein wird, stellt eine zivilrechtliche Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, die zum Schadensersatz verpflichtet. Wo derartige Handlungen besonders nachhaltig Eigentum verletzten, indem eine tatsächliche Verletzung der Sachsubstanz oder Beeinträchtigung der Brauchbarkeit hervorgerufen wird, erfüllen sie bereits jetzt den Tatbestand der Sachbeschädigung und werden mit einer Freiheits- bzw. (regelmäßig) Geldstrafe geahndet. Eine disziplinierende Wirkung könnte doch wohl auch die Ahndung solchen Vorgehens als Ordnungswidrigkeit entfalten. Verunstaltende Handlungen wie das Graffitisprayen werden heute bereits als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) erfaßt, soweit sie nicht unter den Straftatbestand der Sachbeschädigung fallen.
Da sich der § 118 OwiG als etwas unbestimmt darstellt (es ist dort die Rede von Belästigung der Allgemeinheit, Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung u.ä.), sah ein Gesetzentwurf der Bundesregierung des Jahres 1982 die Einführung eines § 118 a OwiG mit folgendem Wortlaut vor: "Ordnungswidrig handelt, wer an einer fremden baulichen Anlage an einem Ort, der allgemein zugänglich ist oder eingesehen werden kann, oder an Sachen, die dem öffentlichen Nutzen oder der Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dient, ohne Einwilligung des Verfügungsberechtigten ein Plakat anbringt oder die Anlage oder Sache beschriftet, bemalt, beklebt oder sie sonst verunstaltet."
Daß dieser Gesetzesentwurf keine Mehrheiten fand, ist bedauerlich und rächt sich heute, stellt jedoch einen weiteren, bedenkenswerten Ansatz einer Problemlösung dar, über welchen erneut nachgedacht werden könnte.
Schließlich erscheint im Ergebnis eine Tatbestandserweiterung im Strafgesetzbuch trotz der aufgezeigten Probleme nicht erforderlich, da die Strafbarkeit schwererer Fälle schon feststeht und die übrigen Fälle vom OwiG erfaßt werden. Die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht der Täter für die Instandsetzungs- oder Reinigungsarbeiten besteht ohnehin, so daß hier eine Besserstellung des Geschädigten nicht erreicht werden kann.
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